Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, sämtliche mögliche Gefährdungen seiner Angestellten am Arbeitsplatz zu vermeiden. Dazu gehört auch jegliche Art der negativen gesundheitlichen Beeinträchtigung. Zu diesem Zweck müssen die Arbeitsplätze, Aufenthaltsräume aber auch die sanitären Einrichtungen zu jeder Zeit sorgfältig sauber gehalten werden.
Es ist daher nötig, diese Reinigungsaufgaben in fähige Hände zu legen. Als Arbeitgeber dürfen sie diese Reinigungsarbeiten selbst übernehmen oder Personal mit dieser Aufgabe beauftragen. Doch Vorsicht: Sie dürfen keine Arbeitnehmer dazu zwingen, Aufgaben durchzuführen, welche gemäß ihres schriftlich festgehaltenen Arbeitsvertrages als „nicht gleichwertig“ angesehen werden können (§ 106 GewO sowie § 315 BGB). Zusätzlich wird das Einverständnis des Arbeitnehmers benötigt. Es ist also empfehlenswert, für die Reinigungsarbeiten spezielles Personal zu beschäftigen.
In diesem Punkt ist zu erwähnen, dass auch professionelle Dienstleister in Anspruch genommen werden können. Hier gilt es, im Vorhinein klare Konditionen auszuhandeln und festzulegen, welche Arbeiten in die Verantwortung des Dienstleisters fallen und welche Entlohnung dafür entrichtet wird. Es kann sich als lohnend erweisen, mehrere Anbieter miteinander zu vergleichen, um so die besten Konditionen zu erhalten.