Der Mindestlohntarifvertrag, der zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt geschlossen wurde, regelt die Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer im Gebäudereinigungsgewerbe in Deutschland. Ab 1. Oktober 2022 gelten bundeseinheitliche Mindestlöhne, die nach Lohngruppen gestaffelt sind. Lohngruppe 1 bezieht sich auf Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten und hat einen Mindestlohn von 13,00 € pro Stunde, der ab 1. Januar 2024 auf 13,50 € steigt. Lohngruppe 6, die Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten umfasst, beginnt mit einem Mindestlohn von 16,20 € und erhöht sich ab Januar 2024 auf 16,70 €. Für geringfügig Beschäftigte in Lohngruppe 1 kann ein standardisierter Monatslohn gezahlt werden, der sich nach einer bestimmten Formel berechnet. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen. Der Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und kann mit einer Frist von vier Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2024, gekündigt werden. Es gibt auch Bedingungen für eine außerordentliche Kündigung, beispielsweise bei Nichtumsetzung von Mindestlohngesetzen oder wesentlichen Änderungen in der Gesetzgebung.
Der Mindestlohntarifvertrag legt gestaffelte Mindestlöhne fest, die sich nach spezifischen Lohngruppen richten und abhängig von der Art der Tätigkeit sind.
Änderungen im Mindestlohngesetz können eine Anpassung des Tarifvertrags erfordern oder zu einer außerordentlichen Kündigung des bestehenden Vertrags führen.
Ja, der Tarifvertrag sieht Zuschläge für Arbeit zu Nachtzeiten sowie an Sonn- und Feiertagen vor.
Geringfügig Beschäftigte können einen standardisierten Monatslohn erhalten, der nach einer festgelegten Formel berechnet wird.
Lohngruppe 1 umfasst Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, während Lohngruppe 6 speziell für Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten zuständig ist.