– Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
– Innerhalb von 2 Wochen nach Neueinstellung kann die Kündigung beiderseitig mit einer Frist von einem Werktag erfolgen.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist:
- bei einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren: 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
- bei einer Betriebszugehörigkeit von 8 Jahren: 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- bei einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren: 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- bei einer Betriebszugehörigkeit von 12 Jahren: 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- bei einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren: 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
- bei einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren: 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats
Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der in einer fünf Tage Woche beschäftigt ist, abhängig von dem Beschäftigungsjahr:
- im 1. Beschäftigungsjahr: 28 Arbeitstage
- im 2. Beschäftigungsjahr: 29 Arbeitstage
- im 3. Beschäftigungsjahr: 30 Arbeitstage
- ab dem 4. Beschäftigungsjahr: 30 Arbeitstage Es ist wichtig zu beachten, dass sich die Anzahl der Urlaubstage erhöhen oder verringern kann, je nachdem ob die Beschäftigung mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche erfolgt und dass es auch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder arbeitsvertragliche Regelungen geben kann, die für die Berechnung und den Umfang des Urlaubsanspruchs abweichende Regelungen enthalten.
Rahmentarifvertrag
I. Räumlich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
II. Betrieblich
Alle Betriebe, die folgende, der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten
ausüben:
1. Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen
an Bauwerken aller Art,
2. Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen
an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen,
technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie z.B.
Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art und Verglasungen,
3. Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung
von Produktionsrückständen,
4. Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln wie z.B. Bussen, Bahnen,
Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in
Autowaschanlagen und Autohäusern), Verkehrsanlagen, -einrichtungen
und Beleuchtungsanlagen,
5. Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung
des Winterdienstes, soweit diese Tätigkeiten nicht durch Gesetz,
Rechtsverordnung oder Satzung der Kommune bzw. dem Stadtstaat
übertragen sind,
6. Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,
7. Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sowie von Arbeiten der
Raumhygiene.
Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen
überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.
Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbständige Betriebsabteilungen.
Als selbständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines nicht von den Ziffern 1 bis 7 erfassten Betriebes, die außerhalb ihres Betriebes die dort genannten Tätigkeiten ausführt.
III. Persönlich
Gewerbliche Beschäftigte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige
Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben, sowie die Auszubildenden.
§ 2 Einstellung
Beschäftigte haben die üblichen Arbeitspapiere, zu denen auch eine Bescheinigung
des letzten Arbeitgebers über den im laufenden Kalenderjahr
bereits erhaltenen Urlaub gehört, bei der Einstellung gegen Bestätigung dem
Arbeitgeber zu übergeben. Die Einstellungsbedingungen sind gemäß Nachweisgesetz in einem Arbeitsvertrag schriftlich festzuhalten und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Ein Exemplar ist den Beschäftigten auszuhändigen. Die Vertrags- und Arbeitssprache ist deutsch.
§ 3 Arbeitszeit
1. Allgemeine Regelungen
1.1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden. Die regelmäßige
werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Ruhepausen, beträgt 8
Stunden.
1.2 Eine abweichende Vereinbarung kann aus betrieblichen Gründen vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt werden.
1.3 Mehrarbeit oder ausfallende Arbeitszeit kann durch Verkürzung oder Verlängerung
der festgelegten Wochenarbeitszeit an anderen Werktagen innerhalb
von einem Monat ausgeglichen werden.
1.4 Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Ruhepausen
werden vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt
und durch Aushang bekannt gegeben.
2. Anpassung der vertraglichen Arbeitszeit
Teilzeitbeschäftigte, die zusammenhängend 5 Kalendermonate in jedem Kalendermonat über 15 % der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinaus
gearbeitet haben, haben Anspruch auf eine arbeitsvertragliche Anpassung,
die dem Durchschnitt der tatsächlich geleisteten Arbeit innerhalb dieser 5
Kalendermonate entspricht. Eine Erhöhung erfolgt nur bis zur tariflichen
Höchstarbeitszeit gemäß § 3 Ziffer 1.1, Satz 1. Bei der Berechnung werden
die Monate Juli, August und September sowie individuelle Urlaubs- und
Krankheitszeiten bis 6 Wochen nicht berücksichtigt. Hierdurch wird der Zusammenhang nicht unterbrochen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von
drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen, wenn er nicht innerhalb
dieser Frist gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht wird.
*Protokollnotiz
3. Beginn und Ende der Arbeitszeit
3.1 Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle. Haben Beschäftigte
vor oder nach Aufsuchen der Arbeitsstelle eine betriebliche Sammelstelle
(Aufenthalts-, Umkleide- oder Putzraum) aufzusuchen, beginnt oder endet
die Arbeitszeit dort.
3.2 Die direkte Wegezeit zwischen mehreren aufzusuchenden Arbeitsstellen ist
wie Arbeitszeit zu vergüten, wenn die Zeit zwischen dem Ende der ersten
und dem Beginn der nächsten Arbeitsstelle (Zwischenzeit) bis zu drei Stunden
beträgt. Wird für die direkte Wegezeit mehr als die Hälfte dieser Zwischenzeit
benötigt, so ist die gesamte Zwischenzeit wie Arbeitszeit zu vergüten. Wird
die Zwischenzeit ausschließlich zur Bewältigung des Weges zwischen den
Arbeitsstellen benötigt, so ist diese Wegezeit auch über drei Stunden hinaus
wie Arbeitszeit zu vergüten.
3.3 Übersteigt der Zeitaufwand für den Weg vom Wohnsitz zur nichtregelmäßigen
Arbeitsstelle den üblichen Zeitaufwand für den Weg zum Betriebssitz, so
gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Jede angefangene halbe Stunde wird als halbe
Stunde berechnet.
4. Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
4.1 Mehrarbeit (Überstunden) ist die Arbeitszeit, die über die regelmäßige wöchentliche oder werktägliche Arbeitszeit gemäß Nr. 1 hinaus geleistet wird.
4.2 Als Nachtarbeit gilt die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr geleistete
Arbeit.
4.3 Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete
Arbeit gilt als Sonn- und Feiertagsarbeit.
4.4 Aus betrieblichen Gründen unbedingt notwendige Mehr-, Nacht-, Sonn- und
Feiertagsarbeit kann vom Arbeitgeber angeordnet werden.
4.5 Eine weitere Verlängerung der Arbeitszeit ist nur unter Beachtung der entsprechenden
Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zulässig.
4.6 Die vorstehenden Bestimmungen der Ziffern 4.1 bis 4.5 gelten nicht für Jugendliche.
4.7 Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist zuschlagspflichtig. Die Zuschläge betragen
bei:
a) Nachtarbeit … …………………………………………………………………………………………………………… 30 v.H.
b) Sonn- und Feiertagsarbeiten… ………………………………………………………………………… 80 v.H.
c) Arbeiten am 1. Mai, Neujahrstag,
1. und 2. Weihnachtsfeiertag … …………………………………………………………………… 200 v.H.
4.8 Die Zuschläge sind aus dem Stundenlohn zu berechnen. Treffen mehrere der
vorgenannten Zuschläge zusammen, ist nur der jeweils höchste zu zahlen.
§ 4 Arbeitszeitflexibilisierung
1. Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann für die gewerblich Beschäftigten, die in
den Lohngruppen 6 bis 9 eingruppiert sind, vereinbart werden, dass für einen
Zeitraum von zwölf zusammenhängenden Monaten (Ausgleichszeitraum)
Mehrarbeit oder ausfallende Arbeitszeit durch Verkürzung oder Verlängerung
der festgelegten Arbeitszeit an anderen Werktagen ausgeglichen wird. In der
Vereinbarung ist zu bestimmen, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird.
2. Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwölf Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden
vorarbeiten und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen (Jahresarbeitszeitkonto).
3. Den Beschäftigten ist bei Anwendung des Jahresarbeitszeitkontos unabhängig
von der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit ein gleich bleibender
Monatslohn zu zahlen. Dieser berechnet sich nach der Formel: Stundenlohn
x Jahresarbeitszeit : 12. Der Monatslohn mindert sich um den Lohn für die
Arbeitsstunden, die in Folge von Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung
sowie Zeiten unbezahlter Freistellung ausfallen.
4. Für die Beschäftigten wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet.
Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die
tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Ziffer 3 errechneten
Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten.
5. Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem
Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte
Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben
für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden
Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen.
6. Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für
den Monatslohn, am Ende eines Ausgleichszeitraumes nach Maßgabe des
folgenden Absatzes, bei Ausscheiden von Beschäftigten oder im Todesfall
ausgezahlt werden.
7. Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein.
Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene
Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraumes in diesen zu übertragen. Abweichend vom vorherigen Satz kann auch eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraumes durch Betriebsvereinbarung oder, sofern kein Betriebsrat besteht, einzelvertraglich vereinbart werden.
8. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den
nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen.
Bei Ausscheiden von Beschäftigten sind etwaige Guthaben oder Schulden
auszugleichen.
9. Durch den Arbeitgeber ist auf seine Kosten durch geeignete Mittel sicherzustellen, dass das Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werdenkann und die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten erfüllt werden können. Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 Aktiengesetz) begründete Einstandspflichten, wie z. B. Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte, stellen keine geeigneten
Sicherungsmittel dar. Auf Verlangen einer der Tarifvertragsparteien ist dieser
gegenüber die Absicherung des Ausgleichskontos nachzuweisen. Erfolgt
dieser Nachweis nicht, so ist das Guthaben an die Beschäftigten auszuzahlen;
die Vereinbarung über die Arbeitszeitverteilung im Ausgleichszeitraum tritt
zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
§ 5 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall
1. Allgemeines
Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die wirklich
geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden erschöpfend
aufgezählten Ausnahmen.
2. Freistellung aus familiären Gründen
Beschäftigte sind unter Fortzahlung des Lohns von der Arbeit freizustellen:
a) bei Tod von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder
Lebensgefährten, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebten, einschließlich des Bestattungstages für … ……………………… 3 Arbeitstage,
b) bei Tod von Kindern, Eltern und Geschwistern,
soweit sie mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebten,
einschließlich des Bestattungstages für … …………………………………… 2 Arbeitstage,
c) für die Teilnahme an der Bestattung von Ehegatten,
eingetragenen Lebenspartnern oder Kindern, Eltern,
Geschwistern, Schwiegereltern, auch wenn sie mit den
Beschäftigten nicht in Hausgemeinschaft lebten, ……………………… 1 Arbeitstag,
d) aus Anlass der eigenen Eheschließung für … ……………………………… 2 Arbeitstage,
e) aus Anlass der Entbindung des Kindes der Ehefrau,
eingetragenen Lebenspartnerin oder in häuslicher
Gemeinschaft lebender Lebensgefährtin für ………………………………… 1 Arbeitstag,
f) bei 25jähriger Betriebszugehörigkeit für ………………………………………… 1 Arbeitstag,
g) bei schweren Erkrankungen von Ehegatten, eingetragenen
Lebenspartnern oder von mit den Beschäftigten in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten
oder der Kinder, sofern diese mit ihnen in Wohngemeinschaft
leben und der Arzt bescheinigt, dass die
Anwesenheit zur vorläufigen Pflege erforderlich ist ……………… 1 Arbeitstag,
sofern kein Anspruch auf Leistungen nach § 45 SGB V besteht,
h) bei Wohnungswechsel mit eigenem
Hausstand (maximal alle 3 Jahre) ……………………………………………………… 1 Arbeitstag,
i) am Tage der eigenen Silberhochzeit für … ……………………………………… 1 Arbeitstag.
Alle Arbeitsbefreiungen sind nur bei Vorlage eines Nachweises und im
Zusammenhang mit dem Ereignis zu gewähren.
3. Freistellung aus sonstigen Gründen
3.1 Die Beschäftigten haben Anspruch auf Weiterzahlung des Lohns, wenn sie
den Arzt aufsuchen müssen, der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit
erforderlich ist und keine Dauerbehandlung vorliegt, höchstens jedoch für
die an diesem Tag ausfallende Arbeitszeit.
3.2 Beschäftigte, die bei Tarifverhandlungen oder deren Vorbereitung von einer
der Tarifvertragsparteien hinzugezogen werden, sind für die Dauer dieser Tätigkeit vom Arbeitgeber ohne Anrechnung auf den Urlaub und ohne Fortzahlung des Lohns von der Arbeit freizustellen, soweit dringende betriebliche Interessen dem nicht entgegenstehen.
4. Freistellung Heiligabend (24.12.) oder Silvester (31.12.) 2019 und 2020
Für die Jahre 2019 und 2020 haben die Beschäftigten jeweils einen Anspruch
auf einen Zuschlag in Höhe von 150 % auf den Stundenlohn für ihre am
24.12. oder wahlweise am 31.12. geleistete Arbeit. Alternativ erfolgt auf
Wunsch der Beschäftigten eine Freistellung unter Fortzahlung des Lohns am
24.12. oder wahlweise am 31.12.
5. Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung
Die Beschäftigten haben bei dem Arbeitgeber in den Fällen der Ziffer 2 und
3 ohne schuldhaftes Verzögern um Arbeitsbefreiung nachzusuchen. Ist dies
nicht möglich, so ist der Grund der Verhinderung unverzüglich glaubhaft zu
machen. Andernfalls entfällt der Lohnanspruch. Dies gilt auch im Falle eines
Auslandsaufenthalts.
§ 6 Arbeitsversäumnis bei Arbeitsunfähigkeit
1. Sind Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, so haben sie dies unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung dem Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter mitzuteilen. Dies gilt auch bei Erkrankungen im Ausland.
2. Bei Arbeitsunfähigkeit, die infolge Erkrankung länger als drei Tage dauert,
haben die Beschäftigten unaufgefordert eine ärztliche Bescheinigung der
Arbeitsunfähigkeit spätestens am 4. Tag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist
berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben,
sind Beschäftigte verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bzw. Arbeitsunfall erhalten Beschäftigte
bis zu einer Dauer von 6 Wochen ihren durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate, mindestens jedoch den für ihre Tätigkeit zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit jeweils gültigen tariflichen Mindestlohn, für ihre aktuelle regelmäßige Arbeitszeit. Unberücksichtigt bleiben dabei unverschuldete Fehltage, wie z.B. Krankheitstage außerhalb des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraumes, Kurzarbeitszeiten usw. Dies gilt auch für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation gemäß § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz. Bei der Berechnung des Lohns bleiben außer Ansatz: Einmalvergütungen, Aufwendungsersatz wie z. B. Gratifikationen, Fahrtkosten und Auslösung.
3. Sofern Beschäftigte weniger als zwölf Monate im Unternehmen beschäftigt
sind, werden diese Monate der Durchschnittsberechnung zugrunde gelegt.
4. Neu eingestellte Beschäftigte erhalten in den ersten vier Wochen der Beschäftigung keine Entgeltfortzahlung.
§ 7 Krankengeldzuschuss bei Betriebsunfällen
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Betriebsunfalles haben Beschäftigte
Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss mit Beginn der 7. Krankheitswoche
in Höhe von drei Stundenlöhnen je Arbeitstag.
Der Zuschuss wird gezahlt:
a) bei bis zu dreijähriger
Betriebszugehörigkeit … ……………………………… bis Ende der 9. Krankheitswoche,
b) nach dreijähriger
Betriebszugehörigkeit … …………………………… bis Ende der 12. Krankheitswoche,
c) nach fünfjähriger
Betriebszugehörigkeit … …………………………… bis Ende der 15. Krankheitswoche,
d) nach siebenjähriger
Betriebszugehörigkeit … …………………………… bis Ende der 18. Krankheitswoche.
Krankengeld und Zuschuss dürfen zusammen den bisherigen Nettolohn nicht
übersteigen. Ist die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig selbst verschuldet
entfällt der Anspruch.
§ 8 Lohn und Eingruppierung
1. Lohngrundlagen
1.1 Der Lohn wird auf der Grundlage dieses Rahmentarifvertrages und des
Lohntarifvertrages geregelt.
1.2 Zwischen den Löhnen männlicher und weiblicher Beschäftigter besteht bei
gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit kein Unterschied.
2. Beschäftigungsarten (Tätigkeitsbereiche)
Die Tätigkeitsbereiche der Gebäudereinigung sind die Arbeitsbereiche, in denen
Beschäftigte mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abschnitt II beschäftigt werden.
3. Lohngruppen
3.1 Eingruppierungsgrundsätze
3.1.1 Beschäftigte werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist die
tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend.
3.1.2 Üben Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten aus, die nicht den Lohngruppen
1 bis 9 zugeordnet werden können, so ist ihnen für die Zeit, in der sie
Tätigkeiten nach den Lohngruppen 1 bis 9 durchführen, der nach diesen
Lohngruppen zustehende Lohn zu zahlen.
3.1.3 Üben Beschäftigte überwiegend Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe aus,
so sind sie nach drei Monaten in die höhere Lohngruppe einzugruppieren.
3.1.4 Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe sind im Übrigen entsprechend ihrem
zeitlichem Anteil nach der höheren Lohngruppe zu entlohnen.
Lohngruppen
Lohngruppe 1
Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende
und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art
und Verkehrsmitteln wie z.B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit
Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern),
Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie
von Ausstattungen in Räumen wie z.B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen
aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung – soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird – wie z.B. bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren).
Lohngruppe 2
Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in OP-, Isolier-, Intensiv-, Dialyse-
Räumen sowie TBC-Krankenstationen und Isotopenlabors (qualifizierte
Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten).
Lohngruppe 3
Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die eine zusätzliche, anerkannte
Qualifizierung erfordern (Desinfektoren, Strahlenschutz-, Gift- und Umweltschutz-
Beauftragte).
Lohngruppe 4
Bauschlussreinigungsarbeiten und Vorarbeitende* in der Innen- und Unterhaltsreinigung.
Lohngruppe 5
Entfällt
Lohngruppe 6
Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende
und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z.B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen
(mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern);
Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln,
Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von
Außenbeleuchtungsanlagen; Gebäudereiniger-Gesellen*innen, die nach
Inkrafttreten dieses Rahmentarifvertrages neu eingestellt werden.
Lohngruppe 7
Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch
eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden.
Lohngruppe 8
Gesellen*innen mit Ausbildereignungsprüfung, denen die Verantwortung für
die Lehrlingsausbildung übertragen worden ist.
Lohngruppe 9
Fachvorarbeitende* in der Glas- und Außenreinigung.
* Das sind Beschäftigte, die vom Arbeitgeber schriftlich zu Fachvor- bzw. Vorarbeitenden ernannt worden sind.
4. Ausbildungsvergütungen
Die Ausbildungsvergütungen werden im Lohntarifvertrag geregelt.
5. Lohngarantie
Bei Arbeiten im Leistungslohn (Akkordlohn) ist auf der Grundlage der individuellen
regelmäßigen Arbeitszeit eines Monats der tarifliche Lohn garantiert.
6. Lohn der Arbeitsstelle
Es gilt der Lohn der Arbeitsstelle. Werden Beschäftigte an anderer Arbeitsstelle
eingesetzt, behalten sie den Anspruch auf den Tariflohn der Arbeitsstelle,
auf der sie zuerst nach ihrer Einstellung gearbeitet haben, wenn der Lohn
der auswärtigen Arbeitsstelle niedriger ist. Ist der Lohn der auswärtigen
Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Tariflohn, solange sie
auf dieser Arbeitsstelle arbeiten.
§ 9 Lohnperiode – Lohnabrechnung
Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich.
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beschäftigten bei jeder Lohnabrechnung
eine genaue Abrechnung über Gesamtlohn, Stundenlohn, Zulagen und Abzüge
zu erstellen. Die Abgeltung von Zuschlägen aller Art durch erhöhten
Lohn ist unzulässig. Die Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten
Monats zu erfolgen.
Die Abrechnung kann dem Beschäftigten in einer datenschutzrechtlich zulässigen
elektronischen Form übermittelt werden oder, falls die Beschäftigten
diesem Übermittlungsweg nicht zustimmen, ist der Arbeitgeber verpflichtet,
dem Arbeitnehmer eine schriftliche Lohnabrechnung für diesen kostenfrei
zuzuleiten.
2. Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf
den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Der Lohn ist bargeldlos zu zahlen.
§ 10 Erschwerniszuschläge
Der Anspruch auf nachstehende Zuschläge setzt voraus, dass Beschäftigte
die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften einhalten.
Beschäftigte haben für die Zeit, in der sie mit einer der folgenden Arbeiten
beschäftigt werden, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, bezogen auf den jeweiligen Lohn des Tätigkeitsbereiches.
1. Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung
(Schutzbekleidung, Atemschutzgerät)
1.1 Arbeiten, bei denen ein vorgeschriebener Schutzanzug (mit PVC o.ä. beschichtet) verwendet wird
a) mit Kapuze, Überschuhen, Handschuhen und Brille …………………………………… 5 %
b) mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen, Filterschutzmaske
oder luftunterstützenden Beatmungssystemen …………………………… 15 %
c) mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen,
Frischluftsaugschlauchgerät, Druckluftschlauchgerät
(Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät … ………………………………………… 20 %
d) in Form des Vollschutzes oder des Chemikalienschutzanzuges
(Form C) mit Gesichts- und Atemschutz ………………………… 40 %
1.2 Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske
verwendet wird ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………10 %
2. Arbeiten in/an besonderen Räumen und Einrichtungen
2.1 Manuelles Parkettabziehen ohne
jeglichen Maschineneinsatz …………………………………………………………………………………… 3,00 Euro/Stunde
2.2 Staubdacharbeiten ……………………………………………………………………………………………………………… 3,00 Euro/Stunde
2.3 Reinigen von Sheddächern in Abständen
von mehr als 6 Monaten ……………………………………………………………………………………………. 3,00 Euro/Stunde
2.4 Reinigen von Steinfassaden, unter Verwendung
von Strahlgut und/oder Hochdruckgeräten ……………………………………….. 3,00 Euro/Stunde
2.5 Innenreinigungsarbeiten in Arbeitsbereichen mit
außergewöhnlicher Verschmutzung, z. B. Reinigung
von Waschkauen in der Schwerindustrie, sanitäre
Anlagen in Werkstattbereichen, öffentliche Bedürfnisanstalten,
Farbspritzanlagen (Spritzkabinen), Fahrbahnen,
Maschinen, Kessel und Werkhallen im Industriebereich,
Inspektionsgruben in Kraftfahrzeugbetrieben,
Filteranlagen, Produktionsbereiche der chemischen
Industrie, in denen Farben, Säuren und Teerprodukte
usw. hergestellt oder verarbeitet werden …………………………………………….. 0,75 Euro/Stunde
Nicht gemeint sind typische Arbeiten der
Unterhaltsreinigung in Werkstattbüros, -fluren und
-treppen sowie in Kunden- und Besuchertoiletten
2.6 Arbeiten mit über 40°C im Arbeitsbereich
(Witterungseinflüsse sind ausgenommen) …………………………………………. 0,50 Euro/Stunde
2.7 Arbeiten in Kühlräumen mit Temperaturen
unter 6°C im Arbeitsbereich (Witterungseinflüsse
sind ausgenommen) …………………………………………………………………………………………………………. 0,50 Euro/Stunde
2.8 Grundreinigungsarbeiten in Straßenbahn-,
S-Bahn-, U-Bahnwaggons und Bussen,
soweit sie nicht in einer höheren Lohngruppe
als 1 eingestuft sind …………………………………………………………………………………………………………. 0,50 Euro/Stunde
2.9 Reinigung von Güterbahnwaggons, Triebwagen,
Flugzeugkabinen, soweit sie nicht in einer
höheren Lohngruppe als 1 eingestuft sind ………………………………………… 0,75 Euro/Stunde
2.10 Arbeiten in Bootsmannstühlen oder manuell
betriebenen Hängekörben ……………………………………………………………………………………….. 2,00 Euro/Stunde
Fallen mehrere Zuschläge nach Nr. 2 zusammen, so können sie nicht gegenseitig
aufgerechnet werden. Alle Zuschläge sind einzeln nebeneinander
zu gewähren.
3. Belastungszuschlag
Wegen der mit Reinigungstätigkeiten verbundenen
besonderen körperlichen Belastungen bei einer
Arbeitszeit über 8 Stunden täglich (§ 3 Satz 1
Arbeitszeitgesetz) oder über die 40. Wochenarbeitsstunde
hinaus und zur Vermeidung dieser zusätzlichen
Belastungen erhalten Beschäftigte für die Arbeitszeit
über die 8 Stunden täglich hinaus oder alternativ
für die Arbeitszeit über die 40. Wochenarbeitsstunde
hinaus einen Zuschlag in Höhe von …………………………………………………………………………………………………….. 25%
§ 11 Fahrtkosten
1. Fahrtkosten zwischen der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstelle bzw.
dem Betriebssitz sind nicht erstattungsfähig. Übersteigen die Aufwendungen
für Fahrten von der Wohnung zur nicht regelmäßigen Arbeitsstelle die Höhe
der Aufwendungen für den Weg von der Wohnung zum Betriebssitz, so ist
der Differenzbetrag zu erstatten.
2. Fahrtkosten für Fahrten nach § 3 Ziff.3.2 mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind
nur dann zu erstatten, wenn die Fahrten nachweislich direkt von Arbeitsstelle
zu Arbeitsstelle erfolgen. Beträgt die Zwischenzeit über drei Stunden, findet
keine Fahrtkostenerstattung statt, es sei denn, die Zwischenzeit wird ausschließlich
zur Bewältigung des Weges benötigt.
3. Für alle weiteren betrieblich notwendigen Fahrten werden die Fahrtkosten
öffentlicher Verkehrsmittel gegen Vorlage der Belege erstattet.
4. Bei Beförderungsmöglichkeiten mit Firmenfahrzeugen, die für die Personenbeförderung zugelassen sind, entfällt der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung.
5. Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeuges der Beschäftigten mit ausdrücklichem
Auftrag des Arbeitgebers werden den Beschäftigten die gefahrenen
Kilometer in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer erstattet.
§ 12 Auswärtige Arbeitsstellen
1. Ist den Beschäftigten durch Beschäftigung auf einer auswärtigen Arbeitsstelle
die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz unter Benutzung der zur Verfügung
stehenden Verkehrsmittel unzumutbar, so haben sie einen Anspruch auf
Auslösung.
2. Die tägliche Rückkehr der Beschäftigten zum Wohnsitz ist dann nicht als
zumutbar anzusehen, wenn der normale Zeitaufwand für den einzelnen
Weg vom Wohnsitz bis zur Arbeitsstelle bei Benutzung des zeitgünstigsten
Verkehrsmittels mehr als 1 1/2 Stunden beträgt.
§ 13 Auslösung
1. Die Höhe der Auslösung beträgt das Dreifache des für die Arbeitsstelle
gültigen Stundenlohnes der Beschäftigten.
2. Den Beschäftigten sind außerdem die nachgewiesenen Kosten der angemessenen Übernachtung gegen Beleg zu zahlen.
§ 14 An- und Rückreise
1. Die Fahrtkosten der Eisenbahn 2. Klasse sind den Beschäftigten voll zu
erstatten. Die Höhe der Kosten muss von den Beschäftigten nachgewiesen
werden.
2. Die Beförderungskosten für Gepäck und Arbeitsgeräte sind ebenfalls zu
erstatten.
3. Für eine nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit während der Beschäftigungszeit
auf der auswärtigen Arbeitsstelle sind die Rückfahrtkosten zum Wohnort zu
bezahlen.
§ 15 Urlaub
1. Urlaubsanspruch
1.1 Der Jahresurlaub beträgt auf Grundlage einer Fünf-Tage-Woche:
bis 31. Dezember 2019
im 1. Beschäftigungsjahr ………………………………………………………………………… 28 Arbeitstage,
im 2. Beschäftigungsjahr ………………………………………………………………………… 29 Arbeitstage,
im 3. Beschäftigungsjahr ………………………………………………………………………… 30 Arbeitstage,
ab 1. Januar 2020
im 1. Beschäftigungsjahr ………………………………………………………………………… 29 Arbeitstage,
ab dem 2. Beschäftigungsjahr …………………………………………………………… 30 Arbeitstage,
ab 1. Januar 2021 ……………………………………………………………………………………… 30 Arbeitstage
Sofern die Beschäftigung mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche
erfolgt, erhöht oder verringert sich die Anzahl der Urlaubstage entsprechend.
Zeiten eines Berufsausbildungsverhältnisses gelten insoweit als Beschäftigungszeiten. Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses richtet sich der Urlaubsanspruch nach §§ 3 und 5 Bundesurlaubsgesetz.
1.2 Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhalten jeweils
einen zusätzlichen Urlaub nach gesetzlicher Maßgabe.
1.3 Der volle Jahresurlaubsanspruch bleibt erhalten bei Kuren oder Heilverfahren,
die von einem Träger der Sozialversicherung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger
gewährt werden.
1.4 Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres,
so beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem
das Beschäftigungsverhältnis während des betreffenden Urlaubsjahres bestand.
Der gesetzliche Mindesturlaub darf nicht unterschritten werden.
1.5 Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Berechnung der Urlaubsdauer
sind die am 01. Januar des Urlaubsjahres erreichten Beschäftigungsjahre
maßgebend.
2. Urlaubslohn
2.1 Während des Urlaubs erhalten Beschäftigte den durchschnittlichen Lohn der
letzten 12 Monate, mindestens jedoch den für ihre Tätigkeit zum Zeitpunkt
des Urlaubsantritts jeweils gültigen tariflichen Mindestlohn, für ihre aktuelle
regelmäßige Arbeitszeit. Unberücksichtigt bleiben dabei unverschuldete
Fehltage, wie z.B. Krankheitstage außerhalb des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraumes,
Kurzarbeitszeiten usw.
Bei der Berechnung des Lohnes bleiben außer Ansatz: Einmalvergütungen,
Aufwendungsersatz, wie z. B. Gratifikationen, Fahrtkosten und Auslösung.
Sofern Beschäftigte weniger als zwölf Monate im Unternehmen beschäftigt
sind, werden diese Monate der Durchschnittsberechnung zugrunde gelegt.
2.2 Der Urlaubslohn kann nach der in Ziffer 1 errechneten Höhe nur dann gefordert
und ausgezahlt werden, wenn
a) Beschäftigte ihren Jahresurlaub tatsächlich antreten,
b) Beschäftigten wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub
ganz oder teilweise nicht mehr gewährt oder von ihnen nicht genommen
werden kann,
c) Beschäftigte versterben. Die Hinterbliebenen haben ihre Erbberechtigung
nachzuweisen. Sie haben keinen Anspruch auf den Urlaubslohn,
der nur wegen Krankheit nicht erloschen ist (Ziff. 3.4 Satz 2).
2.3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
den Beschäftigten eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr
gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
3. Urlaubsantritt
3.1 Der volle Urlaub kann bei Neueinstellungen erstmalig nach sechs Monaten,
bei Jugendlichen nach drei Monaten ununterbrochener Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
beim gleichen Arbeitgeber (Wartezeit) beansprucht werden.
Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts wird vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung
der Wünsche der Beschäftigten nach den Bedürfnissen des Betriebes bestimmt.
3.2 Der Urlaub ist während des Urlaubsjahres möglichst zusammenhängend zu
gewähren und zu nehmen.
Der Urlaub jugendlicher Beschäftigter soll während der Berufsschulferien
gewährt werden.
3.3 Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Eine
Übertragung des Urlaubs auf das nächste Urlaubsjahr ist nur statthaft, wenn
dringende betriebliche oder in der Person der Beschäftigten liegende Gründe
dies rechtfertigen.
3.4 Bei der Gewährung von Urlaub wird zunächst der gesetzliche Urlaubsanspruch
erfüllt, sodann der tarifliche. Im Falle der Übertragung erlischt der
Urlaubsanspruch drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn,
dass er wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. Konnte der Urlaub
wegen Krankheit nicht genommen werden, erlischt der tarifliche Urlaubsanspruch
drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.
§ 16 Pflichten des Arbeitgebers
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren zu sorgen.
2. Der Arbeitgeber und dessen Beauftragte tragen die Verantwortung für die
Sicherheit am Arbeitsplatz im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften. Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Sicherheit der Beschäftigten notwendigen
Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
3. Er hat dafür zu sorgen, dass allen Beschäftigten die berufsgenossenschaftlichen
Unfallverhütungsvorschriften zur Kenntnis gelangen und dass alle Beschäftigten regelmäßig über die Sicherheitsvorschriften belehrt werden.
§ 17 Reinigungseinrichtungen
Der Arbeitgeber hat für Waschgelegenheiten in Betriebsstellen nach Möglichkeit
Vorsorge zu treffen. Reinigungsmaterial ist kostenlos zur Verfügung
zu stellen. Sofern die Möglichkeit dazu gegeben ist, sind verschließbare
Schränke zur Aufbewahrung der Kleidung bereitzustellen. Die Benutzung
sanitärer Einrichtungen ist zu ermöglichen.
§ 18 Pflichten der Beschäftigten
1. Die Beschäftigten haben die Pflicht, bei Ausübung ihrer Tätigkeit die Sicherheitsvorschriften und Arbeitsanordnungen zu beachten, die vom Arbeitgeber
bereitgestellten Sicherheitsvorkehrungen zu benutzen und den Anordnungen
des Arbeitgebers oder dessen Beauftragten Folge zu leisten.
2. Erkennbare Gefahren haben Beschäftigte sofort dem Arbeitgeber oder seinem
Beauftragten zu melden.
§ 19 Sterbegeld
1. Sterben Beschäftigte an den Folgen eines Betriebsunfalles, so hat der Arbeitgeber
an den Ehegatten oder an die erbberechtigten Hinterbliebenen
ein Sterbegeld in Höhe von 250,00 Euro zu zahlen.
2. Günstigere Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen bleiben von dieser
Regelung unberührt.
§ 20 Kündigung
1. Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen gekündigt werden.
2. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn
das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
5 Jahre bestanden hat, … …… 1 Monat… …… zum Ende eines Kalendermonats,
8 Jahre bestanden hat, … …… 3 Monate… … zum Ende eines Kalendermonats,
10 Jahre bestanden hat, … …… 4 Monate… … zum Ende eines Kalendermonats,
12 Jahre bestanden hat, … …… 5 Monate… … zum Ende eines Kalendermonats,
15 Jahre bestanden hat, … …… 6 Monate… … zum Ende eines Kalendermonats,
20 Jahre bestanden hat, … …… 7 Monate… … zum Ende eines Kalendermonats.
3. Innerhalb von zwei Wochen nach Neueinstellung kann die Kündigung beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von einem Werktag erfolgen.
4. Wird eine Weiterbeschäftigung in der Zeit vom 01. November bis 31. März
infolge Witterungseinwirkungen unmöglich, so kann das Arbeitsverhältnis
durch den Arbeitgeber bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Arbeitstag schriftlich gekündigt werden. Dies gilt nur, wenn die Witterungsverhältnisse eine Weiterbeschäftigung der
Beschäftigten in der bisherigen Tätigkeit nicht zulassen und sie anderweitig
im Betrieb nicht eingesetzt werden können. In diesem Fall entscheidet der Arbeitgeber über die Einstellung, Fortsetzung
oder Wiederaufnahme der Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen und nach
Beratung mit dem Betriebsrat. Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung und haben sich nach Aufforderung durch den Arbeitgeber unverzüglich zur Wiederaufnahme der Arbeit zu melden. Das Arbeitsverhältnis gilt als nicht unterbrochen.
5. Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, endet das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Beschäftigte Anspruch auf
die gesetzliche Regelaltersrente haben.
§ 21 Restlohn – Arbeitspapiere
1. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind den Beschäftigten die Arbeitspapiere
auszuhändigen und der Restlohn auszuzahlen; die Fälligkeit bestimmt
sich nach § 9.
2. Verluste an Arbeitslosenunterstützung und Lohn, die durch die verspätete
Aushändigung der Arbeitspapiere entstehen, gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
3. Beim Ausscheiden haben Beschäftigte alle betriebseigenen Gegenstände (wie
Arbeitskleidung, Werkzeuge, Geschäftsunterlagen) in ordnungsgemäßem
Zustand dem Arbeitgeber zurückzugeben.
4. Den Beschäftigten ist auf Verlangen ein Zeugnis auszustellen.
§ 22 Arbeitnehmervertretung
1. Die Errichtung und die Tätigkeit des Betriebsrates richten sich nach dem
Betriebsverfassungsgesetz.
2. Der Betriebsrat darf nicht in der Ausübung seiner Tätigkeit behindert werden.
3. Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll zum Wohle der Beschäftigten und des Betriebes
zusammen.
§ 23 Ausschlussfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die
mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht
innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht
werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb
von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt
dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder
dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
§ 24 Durchführungspflicht
1. Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, sich für die Durchführung und
Einhaltung dieses Rahmentarifvertrages und der in Zusammenhang mit
diesem Rahmentarifvertrag abgeschlossenen Tarifverträge einzusetzen.
2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesen Tarifvertrag auszuhändigen oder an
geeigneter Stelle in seinem Betrieb auszulegen.
§ 25 Besitzstandswahrung
Für Beschäftigte günstigere betriebliche oder individuelle Vereinbarungen
werden durch diesen Rahmentarifvertrag nicht berührt.
§ 26 Inkrafttreten und Vertragsdauer
1. Dieser Rahmentarifvertrag tritt am 1. November 2019 in Kraft.
2. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende, jedoch erstmals
zum 31. Dezember 2021, gekündigt werden.
3. Sollte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales diesen Tarifvertrag nicht
für allgemeinverbindlich erklären, haben beide Parteien dieses Tarifvertrages
abweichend von Ziffer 1 das Recht zur Kündigung dieses Tarifvertrages mit
einer Frist von einer Woche zum Monatsende, erstmals zum 29. Februar
2020. Mit Ablauf der Kündigungsfrist tritt der gekündigte Tarifvertrag ohne
Nachwirkung außer Kraft.
Für den Fall der Kündigung verpflichten sich die Tarifvertragsparteien zur
unverzüglichen Aufnahme von Verhandlungen für einen Rahmentarifvertrag.
Bonn / Frankfurt am Main, den 31. Oktober 2019
Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks,
Dottendorfer Straße 86, 53129 Bonn
Thomas Dietrich – Christian Kloevekorn – Johannes Bungart
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
Robert Feiger – Ulrike Laux