Rechtliche Einordnung
Was das Gesetz wirklich sagt – und was davon Sie betrifft
In vielen Werbetexten steht, Auftraggeber hafteten automatisch für die Löhne der Subunternehmer ihrer Reinigungsfirma. In dieser Pauschalität stimmt das nicht. Die Bürgenhaftung nach § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz und § 13 Mindestlohngesetz trifft das Unternehmen, das eine eigene Leistungspflicht an Nachunternehmer weitergibt. Wer ausschließlich seine eigenen Büroflächen reinigen lässt, ist davon nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in aller Regel nicht betroffen (Urteil vom 16. Oktober 2019, 5 AZR 241/18). Die Haftung trifft in der Kette Ihren Dienstleister – nicht Sie.
Was Sie trotzdem betrifft, ist das, was daraus in Ihrem Büro entsteht. Die Gebäudereinigung ist eine der Branchen, die die Finanzkontrolle Schwarzarbeit schwerpunktmäßig prüft; geprüft wird dort, wo gearbeitet wird, also in Ihren Räumen, und Sie müssen als Auftraggeber mitwirken und Auskunft geben. Bleiben in der Kette Löhne offen, folgen kurzfristige Personalwechsel, Qualitätseinbrüche und im schlimmsten Fall der Ausfall der Firma, die tatsächlich reinigt. Ordnungswidrig nach § 21 Absatz 2 Mindestlohngesetz handelt nur, wer als Unternehmer Leistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt und dabei einen Anbieter beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags den Mindestlohn nicht zahlt.
Bei uns stellt sich die Frage nicht, weil es die Kette nicht gibt. Ruiz Büroreinigung Hamburg vergibt Ihren Auftrag nicht weiter und überlässt Ihnen kein Personal, sondern reinigt mit eigenen Festangestellten nach Lohngruppe 1. Prüft der Zoll in Ihrem Objekt, steht dort kein fremder Betrieb, dessen Löhne Sie nicht kennen. Welche Bescheinigungen wir Ihnen vorlegen, haben wir in diesem Abschnitt aufgelistet – die Grundlagen der Branche haben wir in unserem Ratgeber Lohntarifvertrag Gebäudereinigung ausführlich aufgeschrieben. Diese Hinweise sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Rechtsberatung.